FAQ - Periodischen Sicherheitskontrolle -

Häufig gestellte Fragen


Wo ist die Kontrollpflicht festgelegt?

Zur Verhütung von Unfällen und Sachschäden schreibt der Gesetzgeber in der Niederspannungs-
Installationsverordnung (NIV SR 734.27) die Prüfung von elektrischen Installationen nach deren Erstellung und
danach in periodischen Abständen vor.

Wer ist für die Sicherheit der Elektroinstallationen verantwortlich?

Der Eigentümer einer elektrischen Installation ist für die Sicherheit verantwortlich. Bei Personen- oder Sachschäden, verursacht durch mangelhafte Installationen, ist der Installationseigentümer haftbar. In einem Schadenfall ist mit Versicherungskürzungen zu rechnen.

Wann ist eine Installationskontrolle fällig?

Das Elektrizitätswerk überwacht die Fälligkeitstermine. Sie macht den Eigentümer der Installation rechtzeitig auf die Fälligkeit einer Installationskontrolle aufmerksam und räumt ihm eine Frist zur Erledigung ein. Wenn nach 6
Monaten und zweimaliger Mahnung der erforderliche Sicherheitsnachweis nicht bei ihr eintrifft, ist das Elektrizitätswerk verpflichtet, die Durchsetzung der Kontrolle dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat zu übergeben.

Was ist ein Sicherheitsnachweis (SiNa)?

In diesem Dokument bestätigt die kontrollierende Person, dass die elektrischen Installationen des
Gebäudes den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und allfällige Mängel behoben worden
sind. Der Inhalt dieses Dokumentes ist gesamtschweizerisch geregelt. Dieser Nachweis ist durch den
Gebäudeeigentümer bis mindesten zur nächsten Kontrolle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Wie oft ist die periodische Kontrolle durchzuführen?

Ein- und Mehrfamilienhäuser 20 Jahre
Bürogebäude, Gewerbe, Läden, Werkstätten, Landwirtschaft, usw. 10 Jahre
Räume mit Personenansammlungen (z.Bsp. Kino, Schulen, Warenhäuser, Restaurants), usw. 5 Jahre

Wer bezahlt die Kontrolle?

Die Aufwände der Kontrolle sind durch den Installationseigentümer zu bezahlen. Eine allfällige Mängelbehebung wird zusätzlich von der Elektroinstallationsfirma in Rechnung gestellt.

Was ist durch den Eigentümer zu veranlassen?

Nach der Aufforderung durch das zuständige Elektrizitätswerk hat der Eigentümer der elektrischen Installationen oder dessen Vertreter (z.B. Gebäudeverwaltung) die periodische Kontrolle und die Ausstellung eines entsprechenden Sicherheitsnachweises zu veranlassen.

Wer ist berechtigt, die periodische Kontrolle auszuführen?

Berechtigt sind Unternehmungen bzw. Personen (Elektroinstallateure, Elektrokontrolleure, Elektrosicherheitsberater) welche über eine Kontrollbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates verfügen. Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Kontrolle beauftragt werden (Art. 31 NIV). Das Starkstrominspektorat führt ein öffentliches Verzeichnis über die Kontrollbewilligungen. Dieses Verzeichnis ist im Internet unter https://verzeichnisse.esti.ch/de/aikb.htm publiziert oder kann beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Inspektionen, Lupmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, bezogen werden.

Wie läuft eine Installationskontrolle ab?

Die kontrollberechtigte Unternehmung vereinbart mit dem Eigentümer einen Termin und führt die
Kontrolle durch. Wenn die Installation keine Mängel aufweist, erhält der Eigentümer den geforderten
Sicherheitsnachweis. Weist die Installation Mängel auf, erhält der Eigentümer eine Mängelliste und eine Frist für die Mängelbehebung. Der Sicherheitsnachweis wird erst nach vollzogener Mängelbehebung ausgestellt.

Wer darf Mängel beheben?

Mängel sind durch eine konzessionierte Installationsfirma zu beheben. Der Eigentümer übergibt das Doppel der Mängelliste einer Elektroinstallationsfirma seiner Wahl und beauftragt diese mit der Mängelbehebung. Diese bestätigt die Sicherheit der Installation mit Unterschrift auf der Mängelliste und sendet diese an die kontrollberechtigte Unternehmung zum Ausstellen des Sicherheitsnachweises. Der Sicherheitsnachweis darf erst ausgestellt werden, wenn sämtliche Mängel behoben wurden. Zu beachten gilt, dass die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises erledigt sein muss.

Kann eine Fristverlängerung eingereicht werden?

Sollte die gesetzte Frist nicht ausreichen, ist beim zuständigen Elektrizitätswerk ein begründetes Gesuch auf Fristerstverlängerung zu beantragen.

Was ist nach der Installationskontrolle zu tun?

Der Eigentümer ist verpflichtet, das Original des Sicherheitsnachweises bei seinen Gebäudeunterlagen bis zur nächsten fälligen Kontrolle aufzubewahren. Eine Kopie dieses Nachweises stellt die Kontrollfirma dem Elektrizitätswerk zur Aufbewahrung in deren Archiv zu.

Was passiert, wenn der Sicherheitsnachweis unvollständig oder nicht eingereicht wird?

Das Elektrizitätswerk ist gesetzlich verpflichtet, unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurückzuweisen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Wird der Sicherheitsnachweis nicht fristgerecht eingereicht, muss die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat übergeben werden (kostenpflichtige Verfügung).

Stichproben und Werkkontrollen

Das Elektrizitätswerk ist gesetzlich verpflichtet Stichprobenkontrollen durchzuführen (Art. 33 NIV). Darum ist es möglich, dass sich nach Eingang des Sicherheitsnachweises nochmals ein Mitarbeiter vom Elektrizitätswerk beim Eigentümer meldet, um diese Stichprobenkontrollen sowie eine Sichtkontrolle der Tarifapparate vorzunehmen.

Kontrolle bei Handänderung

Wenn bei einer Handänderung die letzte periodische Kontrolle länger als 5 Jahre zurückliegt, ist eine erneute Kontrolle erforderlich. Massgebend ist das Kontrolldatum auf dem letzten Sicherheitsnachweis. Für die Durchführung der Sicherheitskontrolle ist der Eigentümer der elektrischen Installation verantwortlich. Ob es sich dabei um den alten oder den neuen Eigentümer handelt ist nicht präzisiert. Wir empfehlen ihnen, sich gegenseitig zu einigen und die Zuständigkeit vertraglich festzulegen.